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1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
           
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1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
              (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
              Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
              1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
              Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
              ausdrücklich hingewiesen wird.
              1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
              ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater)
              ausdrücklich schriftlich anerkannt.
              1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
              Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
              Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
              geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr
              dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
           
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          - 
            
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
           
          - 
            
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich
              vereinbart.
              2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden
              Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten
              erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht
              kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem
              Auftraggeber.
              2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren
              nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
              Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
              Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
              bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit
              solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer
              (Unternehmensberater) anbietet.
           
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              3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
           
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3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
              Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem
              raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
              3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher
              durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –
              umfassend informieren.
              3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)
              auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
              Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von
              allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
              Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
              Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
              3.4 3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene
              und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn
              der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
           
          - 
            
              4. Sicherung der Unabhängigkeit
           
          - 
            
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
              4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
              geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter
              des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
              Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
              Rechnung.
           
          - 
            
              5. Berichterstattung / Berichtspflicht
           
          - 
            
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die
              seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
              entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
              5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis
              vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
              5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten
              Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er
              ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
           
          - 
            
              6. Schutz des geistigen Eigentums
           
          - 
            
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen
              Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote,
              Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
              Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer
              (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des
              Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
              Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche
              Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu
              verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
              Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für
              die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
              6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den
              Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des
              Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
              insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
           
          - 
            
              7. Gewährleistung
           
          - 
            
7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden
              berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner
              Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
              7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
              jeweiligen Leistung.
           
          - 
            
              8. Haftung / Schadenersatz
           
          - 
            
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden –
              ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
              Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer
              beigezogene Dritte zurückgehen.
              8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten
              ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach
              dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
              8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
              Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
              8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme
              Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
              Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
              (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird
              sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
           
          -  
            9. Geheimhaltung / Datenschutz 
          - 
            
9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem
              Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten,
              insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über
              Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
              9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den
              gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im
              Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die
              Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
              9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber
              allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die
              Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß
              gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
              9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
              Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener
              Aussageverpflichtungen.
              9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute
              personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu
              verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche
              erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
              Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
           
          -  
            10. Honorar 
          - 
            
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer
              (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber
              und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmensberater)
              ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu
              legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist
              jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
              10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug
              berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
              10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
              Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
              10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten
              des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
              Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der
              Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten
              vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines
              Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte
              Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die
              ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der
              Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht
              hat, pauschaliert vereinbart.
              10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
              (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.
              Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
              aber nicht berührt.
           
          -  
            11. Elektronische Rechnungslegung 
          - 
            
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber
              Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit
              der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer
              (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
           
          - 
            
              12. Dauer des Vertrages
           
          - 
            
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
              12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder
              Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
              insbesondere anzusehen,
              - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
              - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug
              gerät.
              - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den
              kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des
              Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine
              taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen
              Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
           
          - 
            
              13. Schlussbestimmungen
           
          - 
            
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
              wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
              wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
              13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
              Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
              13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
              Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort
              der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für
              Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters)
              zuständig.
           
          - 
            
              Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
              wirtschafts-freundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
           
          - 
            
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
              werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
              Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
              WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
              Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
              können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
              rechtliche Schritte eingeleitet.
              (2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
              einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
              Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
              insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
              vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
              Kosten“ geltend gemacht werden.